Ein europäisches Patent wird ebenso wie ein deutsches Patent nach Durchlaufen eines Prüfungsverfahrens für technische Erfindungen erteilt, die neu sind, auf erfinderischer Tätigkeit beruhen und gewerblich anwendbar sind. 

Die Erteilung europäischer Patente wird durch das Europäische Patentübereinkommen (EPÜ) geregelt. Ein europäisches Patent kann für jeden Vertragsstaat, der Mitglied des Europäischen Patentübereinkommens ist, erteilt werden. Eine aktuelle Liste der Vertragsstaaten des Europäischen Patentübereinkommens finden Sie unter http://www.epo.org/about-us/epo/member-states_de.html.

In den Vertragsstaaten, in denen ein Patentschutz gewünscht wird, muss das europäische Patent spätestens 3 Monate nach Veröffentlichung eines Hinweises auf die Patenterteilung in Kraft gesetzt werden. In Abhängigkeit von den Vorschriften des jeweiligen Vertragsstaates muss dazu gegebenenfalls eine Übersetzung der Patentansprüche und gegebenenfalls auch der Beschreibung beim jeweiligen nationalen Patentamt hinterlegt werden.

Die Laufzeit eines europäischen Patents beträgt maximal 20 Jahre. Zur Aufrechterhaltung des europäischen Patents ist ab dem 3. Jahr der Laufzeit jährlich eine Jahresgebühr zu entrichten.

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