Der durch ein deutsches technisches Schutzrecht (Patent oder Gebrauchsmuster) gewährte Schutz ist auf das Territorium der Bundesrepublik Deutschland beschränkt. Exportorientierte Unternehmen sind in der Regel daran interessiert, ihre Erfindungen auch auf den für sie interessanten Auslandsmärkten unter Schutz zu stellen. 

Je nachdem in welchen und in wie vielen Ländern Schutz begehrt wird, können nationale Schutzrechtsanmeldungen, europäische Patentanmeldungen zum Erlangen Europäischer Patente oder auch internationale Patentanmeldungen (PCT) durchgeführt werden.
 
Dem Anmelder bzw. Inhaber einer deutschen technischen Schutzrechtsanmeldung bzw. eines Schutzrechts steht zur Durchführung korrespondierender Auslandsanmeldungen in den wichtigsten Industriestaaten eine Frist von 12 Monaten (= Prioritätsfrist), gerechnet ab dem Anmeldetag der deutschen Erstanmeldung, zur Verfügung. Die Inanspruchnahme einer Priorität ermöglicht es, vor der Durchführung von Auslandsanmeldungen eine erste Stellungnahme des Deutschen Patent- und Markenamtes zur Schutzfähigkeit der angemeldeten Erfindung einzuholen und damit die Erfolgsaussichten der Auslandsanmeldungen abzuschätzen.
 
Bei Nutzung aller verfahrensrechtlich gegebenen Möglichkeiten kann die Frist bis zur endgültigen Entscheidung, ob und ggf. in welchen Ländern nationale Patente erlangt werden sollen, bis auf maximal 30 Monate, ab dem Anmeldetag einer deutschen Erstanmeldung ausgedehnt werden.

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