Wussten Sie, dass die sklavische Nachahmung, d.h. die millimetergenaue Kopie, z.B. einer Maschine oder eines Designs oder die Benutzung einer (nicht registrierten) Kennzeichnung grundsätzlich erlaubt ist?

Gewerbliche Schutzrechte, wie das Patent, Gebrauchsmuster, Design oder die Marke dienen zum Schutz von gewerblichen Produkten, in denen eine geistige Schöpfung zum Ausdruck kommt.

Ein gewerbliches Schutzrecht verleiht dessen Inhaber das alleinige Recht zur Benutzung des geschützten Gegenstands (z. B. Erfindung, Design, Kennzeichnung und dgl.). Bei Verletzung eines gewerblichen Schutzrechts hat dessen Inhaber gegenüber Verletzern neben einem Auskunftsanspruch und Schadensersatzanspruch einen Unterlassungsanspruch, der ggf. mit dem "scharfen Schwert" der einstweiligen Verfügung geltend gemacht werden kann.
 
Daneben darf der Inhaber eines gewerblichen Schutzrechts im Zusammenhang mit dem geschützten Gegenstand einen Schutzrechts-Hinweis wie DBP Nr. ..., DBGM Nr. ..., GeschmM. Nr. ... oder den Markenschutzrechts-Hinweis R im Kreis (®) benutzen. Das hat einerseits Werbewirkung, andererseits werden Nachahmer gewarnt.
 
Schließlich dient ein gewerbliches Schutzrecht nicht nur zum Schutz gegen Nachahmung und damit zur Preisabsicherung eines Produkts. Häufig ist der Schutzrechtsinhaber auch an der Vergabe von Lizenzen interessiert. Nicht selten gelingt der Erwerb einer gewünschten Lizenz nur dann, wenn im Gegenzug die Erteilung einer Lizenz an einem eigenen gewerblichen Schutzrecht angeboten werden kann (Kreuzlizenz).

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